Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

 
Der The Reach Group GmbH, Am Karlsbad 16, 10785, Berlin, Deutschland (Stand 08.04.2020)
 

1. Geltungsbereich

 
1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AVB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend: Vertragspartner) und der The Reach Group GmbH in ihrer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung.
 
1.2 Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern in den Geschäftsfeldern Performance Marketing, Affiliate Marketing, Display Marketing, Retargeting, Suchmaschinenmarketing (SEO und SEA), Newsletter Marketing, Conversion Optimierung, Web Analytics und Native Advertising als vereinbart, selbst wenn sich The Reach Group GmbH nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Werden diese Vertragsbedingungen in anderen als den vorgenannten Geschäftsfeldern einbezogen, finden sie für alle zukünftigen gleichartigen oder ähnlichen Geschäfte Anwendung. Die vorstehenden Regelungen finden insbesondere Anwendung bei schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail neu erteilten Aufträgen bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelten Änderungswünschen oder bei der Verlängerung von bestehenden Verträgen.
 
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis von The Reach Group GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, The Reach Group GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt ebenso, wenn The Reach Group GmbH in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Leistungen erbringt.
 
1.4 Änderungen dieser AVB werden wirksam und automatisch Vertragsbestandteil, soweit die Änderungen dem Kunden schriftlich zugänglich gemacht wurden und dieser den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Auf diese Rechtsfolge muss The Reach Group GmbH in ihrem Schreiben mit Übersendung der geänderten AVB ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AVB ihre Geltung.
 
1.5 Angestellte und Mitarbeiter der The Reach Group GmbH sind nicht berechtigt, mit verbindlicher Wirkung für die The Reach Group GmbH mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die vom Inhalt des jeweils geschlossenen Vertrages sowie der dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden AVB abweichen oder darüber hinausgehen.
 
1.6 Im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Vereinbarungen in einem abgeschlossenen Vertrag und diesen AVB sind die Vereinbarungen des Vertrags vorrangig.
 
1.7 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
 

2. Vertragsgegenstand

 
2.1 Die von der The Reach Group GmbH zu erbringenden Leistungen sowie Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich jeweils aus dem, dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot der The Reach Group GmbH, das eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls hierzu ergänzenden Unterlagen und Richtlinien der The Reach Group GmbH enthält. Für den Inhalt des Vertrags ist daher das Angebot der The Reach Group GmbH maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Die das Angebot ergänzenden Unterlagen werden dem Kunden zusammen mit dem Angebot übergeben. Zusätzlich liegen sie am Sitz der The Reach Group GmbH zur Einsicht bereit und werden dem Kunden auf schriftliche Anfrage kostenlos als schriftliches Dokument übersandt.
 
2.2 The Reach Group GmbH gewährt dem Vertragspartner die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des unter 2.1 bezeichneten geschlossenen Vertrages. Eine Anfrage des Vertragspartners zur Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des Vertrages muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Wenn The Reach Group GmbH sich mit dem Anpassungs-, Änderungs- oder Verlängerungswunsch des Vertragspartners einverstanden erklärt, wird dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Vertragspartner bestätigt. Erst nach Zugang der Bestätigung wird eine solche Vertragsänderung gültig. Anderenfalls bleibt die ursprünglich geschlossene Vereinbarung bestehen.
 
2.3 Soweit die The Reach Group GmbH kostenlose Dienste und Leistungen für den Kunden erbringt, behält sich die The Reach Group GmbH das Recht vor, diese Dienste und Leistungen gegenüber dem Kunden jederzeit nach einer angemessenen Vorankündigung einzustellen. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
 

3. Fremddienstleister

 
3.1 The Reach Group GmbH nutzt für die Realisierung und zur Effizienzsteigerung der in dem jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungen oftmals die Hilfe Dritter (Fremddienstleister). Diesen werden im Rahmen der Zusammenarbeit, soweit für die Durchführung der Leistung hilfreich oder erforderlich, relevante Daten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner erklärt bereits jetzt seine Zustimmung, dass The Reach Group GmbH solche vertragsrelevanten Daten an Fremddienstleister übermitteln darf.
 
3.2 The Reach Group GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Fremddienstleister, insbesondere Netzwerkdienstleistungen, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.
 

4. Verschwiegenheitspflicht / Datenschutzvereinbarung

 
4.1 Sämtliche Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, die sich die Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit bereits überlassen haben oder zukünftig noch überlassen werden oder zugänglich machen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es handelt sich hierbei um fachliche, technische oder wirtschaftliche Informationen, die in mündlicher oder schriftlicher Form, auf Datenträger gespeichert oder in elektronischer Form vorliegen können und die insbesondere firmeneigenes, vertrauliches Know-how (insbesondere über Arbeitsgrundlagen und -weisen, Beratungsstrategien etc.), Software in Form von Maschinen- und Quellcode, Datenflusspläne, Schnittstellenbeschreibungen, Softwaredokumentationen, Erfindungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Formeln, Ideen, Verfahrenstechniken, Gestaltungspläne, sowie alle Aspekte des Marketings, des Vertriebs, der Produktgestaltung und der Preispolitik etc. beinhalten können. Diese Informationen, auch soweit sie auf einem Datenträger gespeichert sind, werden im Folgenden zusammengefasst als „Informationen“ bezeichnet.
 
4.2 Gegenstand der Verschwiegenheitsverpflichtung sind auch solche Informationen, die mit den Vertragsparteien verbundenen Unternehmen, sonstige Kooperationspartner oder Lieferanten betreffen, sowie Informationen über Kunden und Handelsvertreter der Vertragsparteien.
 
4.3 Umfasst von der Verschwiegenheitspflicht sind ebenfalls die Ergebnisse der vertraglich vereinbarten Leistungen. Insbesondere darf der Vertragspartner die von The Reach Group GmbH erstellten Daten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von The Reach Group GmbH nicht für andere Projekte verwenden oder an andere Agenturen oder sonstige Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt ohne zeitliche Begrenzung über das Vertragsende hinaus und bezieht sich auf spezifische Informationen von The Reach Group GmbH (insbesondere Auswertungstechniken, spezielle Schnittstellen zu The Reach Group GmbH und Zugänge zu Tools von The Reach Group GmbH).
 
4.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Ziffer 4.1 genannten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien,
 
a) zum Schutze der Vertraulichkeit der Informationen die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie beim Schutz eigener vertraulichen Informationen.
b) die Informationen nur im Rahmen der vertraglichen Zwecksbestimmung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten auf andere Weise zugänglich zu machen; Ziffer 3 (3.1; 3.2) der AVB bleibt unberührt,
c) auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei, jedwede unter diese Vertraulichkeitsverpflichtung fallende, in körperlicher Form erhaltene Information sowie davon erstellte Kopien zurückzugeben oder sonstige gespeicherte Informationen zu löschen und die Vollständigkeit der Rückgabe bzw. der Löschung schriftlich zu bestätigen,
d) die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über die Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte oder den Verdacht einer solchen Nutzung zu unterrichten und die jeweils andere Vertragspartei bei der Aufdeckung und Verfolgung der Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte bestmöglich zu unterstützen.
 
4.5 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) bei Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder nach Übermittlung ohne Vertragsbruch öffentlich bekannt werden, (ii) bei Übermittlung bereits im Besitz des Vertragspartners waren oder(iii) durch schriftliche, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarung von der Geheimhaltung ausgenommen wurden oder werden.
 
4.6 Soweit die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, sind die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Die Vertragsparteien verarbeiten oder nutzen die personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und sind insbesondere nicht berechtigt, personenbezogene Daten darüber hinaus zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
 

5. Haftung

 
5.1 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet The Reach Group GmbH dem Vertragspartner auf Ersatz des entstandenen Schadens. The Reach Group GmbH haftet außerdem für Schäden die darauf beruhen, dass The Reach Group GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), verstoßen.
 
5.2 The Reach Group GmbH haftet im Verhältnis zum Vertragspartner insbesondere nicht für Rechtsverstöße des Vertragspartners innerhalb der Angebote in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, verbraucherrechtlicher oder sonstiger rechtlich erheblicher Weise. Der Vertragspartner stellt The Reach Group GmbH insoweit von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich auf erstes Anfordern hin umfänglich frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch alle zur Anspruchsabwehr durch The Reach Group GmbH notwendig werdenden Kosten.
 
5.3 Für andere Schäden haftet The Reach Group GmbH nur, soweit die zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von The Reach Group GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht, bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz. Ferner haftet The Reach Group GmbH nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn The Reach Group GmbH sich des Vertragspartners als Erfüllungsgehilfen bedient.
 
5.4 Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In sonstigen Fällen haftet The Reach Group GmbH nicht.
 

6. Kontrolle / Haftungsfreistellung / Urheberrechte

 
6.1 Sämtliche Texte, Suchbegriffe, Titel und URLs, die in den Suchmaschinen oder der Internetseite des Vertragspartners angezeigt werden, müssen vom Vertragspartner freigegeben und durch den Vertragspartner eigenständig kontrolliert werden.
 
6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, dass die freigegebenen Daten bzw. deren Inhalt, sowie die durch die Suchergebnisse verlinkten Webseiten in den jeweiligen Zielländern nicht rechts- oder sittenwidrig sind. Insbesondere hat der Vertragspartner strafrechtliche Vorschriften, die Bestimmungen des Rechts der Ordnungswidrigkeit, die Vorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz, sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass weder die von ihm freigegebenen Suchbegriffe, noch seine Anzeige und / oder die durch diese Anzeige verlinkten Webseiten Rechte Dritter verletzen, insbesondere nicht Persönlichkeits-, Namens-, Urheber-, Nutzungs-, Markenrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte.
 
6.3 The Reach Group GmbH überprüft freigegebene Daten des Vertragspartners und deren Inhalte auf eine etwaige Rechts- und / oder Sittenwidrigkeit nicht. Der Vertragspartner ist daher selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm gewählten freigegebenen Daten und deren Inhalt, sowie die über diese Suchergebnisse verlinkten Webseiten, sämtliche sonstigen Formen der Benutzung der Werbemaßnahmen durch den Vertragspartner, sowie sämtliche Dienstleistungen des Vertragspartners in den jeweiligen Zielländern nicht gegen die dort geltende Rechtsordnung, anerkannten Verhaltensregeln von Berufsverbänden (insbesondere die Verhaltensregeln des deutschen Werberats) verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte The Reach Group GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße oder Verletzungen von Rechten Dritter, die aus den vom Vertragspartner gewählten und freigegebenen Inhalten und Werbematerialien bzw. deren Inhalten, den Dienstleistungen des Vertragspartners, den über die Werbematerialien des Vertragspartners verlinkten Webseiten und / oder jeder sonstigen Art der Benutzung der Werbung resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Vertragspartner, The Reach Group GmbH von jeglicher Haftung freizustellen und The Reach Group GmbH sämtliche Kosten zu ersetzen, die The Reach Group GmbH wegen einer (möglichen) Rechtsverletzung entstehen oder entstanden sind.
 
6.4 The Reach Group GmbH ist alleiniger Urheber aller nach dem Vertrag zu erstellenden Leistungsergebnisse. Der Vertragspartner erlangt Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungsergebnissen nur dann, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
 
6.5 Der Vertragspartner räumt The Reach Group GmbH nicht-exklusiv und für die Dauer der Zusammenarbeit alle Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte an jedweden Urheberrechten, Marken und Unternehmenskennzeichen des Vertragspartners ein, die für eine störungsfreie Vertragserfüllung notwendig sind, wie insbesondere aber nicht ausschließlich das Recht zur Speicherung und öffentlichen Zugänglichmachung. Der Vertragspartner sichert The Reach Group GmbH zu, im Besitz der dieser erforderlichen Rechte zu sein.
 
6.6 The Reach Group GmbH ist, wenn dies für eine Leistungserfüllung nach dem Sinn und Zweck des Vertrages unvermeidbar ist, dazu berechtigt, alle Rechte aus Ziffer 6.5 an Dritte weiterzugeben. Eine Unvermeidbarkeit liegt insbesondere aber nicht ausschließlich dann vor, wenn sich The Reach Group GmbH zur Vertragserfüllung eines Affiliate-Netzwerkes bedient.
 
6.7 Von der Weitergabe der Rechte aus Ziffern 6.5 und 6.6 nicht umfasst ist das Recht, Schutzrechtsverstöße von Dritten rechtlich zu verfolgen. The Reach Group GmbH wird dem Vertragspartner bei Schutzrechtsverletzungen jedoch auf Kosten des Vertragspartners hilfreich zur Seite stehen, sofern dies mit dem Vertrag zwischen den Parteien in Zusammenhang steht und zur Verfolgung geeignet ist.
 
6.8 Der Vertragspartner stellt The Reach Group GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen die Nutzung der durch den Vertragspartner überreichten Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen gerichtet sind, auf erstes Anfordern unverzüglich und vollumfänglich frei.
 

7. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

 
7.1 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass der Vertragspartner The Reach Group GmbH Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber The Reach Group GmbH erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.B. das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
 
7.2 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen oder Weisungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
 
7.3 Der Vertragspartner ist im Hinblick auf die von der The Reach Group GmbH geschuldeten Leistungen stets zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere muss der Vertragspartner sämtliche notwendigen Unterlagen und / oder Informationen, die zur Ausführung der Leistungen durch die The Reach Group GmbH erforderlich sind, unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss der Vertragspartner einen ständigen Zugang, Zugriff oder Einfluss auf die Inhalte der Internetseiten des Vertragspartners gewähren. Zur Erfüllung der Leistungen durch The Reach Group GmbH ist eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner erforderlich. Ist diese kooperative Zusammenarbeit seitens des Vertragspartners nicht oder teilweise nicht möglich, ist The Reach Group GmbH nicht bzw. nur auf Grundlage der erfolgten Kooperation verpflichtet, zu leisten. Unter kooperativer Zusammenarbeit verstehen sich vor allem Maßnahmen wie die Umsetzung von The Reach Group GmbH geforderter notwendiger Änderungen an den Internetseiten des Vertragspartners durch ihn selbst. Erbringt der Vertragspartner eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Vertragspartner zu tragen.
 
7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, The Reach Group GmbH alle zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Daten bereits bestehender Maßnahmen bereitzustellen, um so eine reibungslose Übernahme der Maßnahmen zu gewährleisten.
 
7.5 Nach erfolgloser Abmahnung wegen einer Verletzung der vorstehenden Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden ist die The Reach Group GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
 
7.6 Hat The Reach Group Dienstleistungen zu erbringen, die nach dem Vertrag abzunehmen sind, hat der Vertragspartner die Abnahme rechtzeitig zu erklären. Der Vertragspartner hat auch die Veröffentlichung von Dienstleistungsergebnissen freizugeben. Die Freigabe bewirkt zulasten von The Reach Group keinen Gefahrenübergang.
 

8. Korrekturstufe und Änderungsverlangen

 
Für den Fall, dass vertraglich im Leistungsgegenstand eine Korrekturstufe vereinbart ist, gilt folgendes Verfahren:
 
8.1. Zu Beginn der Korrekturstufe übergibt der Auftragnehmer dem Kunden das Arbeitsergebnis und fordert ihn schriftlich auf, zu erklären, ob das Arbeitsergebnis vertragsgemäß ist. Der Kunde erklärt schriftlich (z.B. per E-Mail) innerhalb von drei Werktagen, dass das Arbeitsergebnis vertragsgemäß ist oder in welchem Punkt noch eine Korrektur notwendig ist.
 
8.2. Sofern der Korrekturwunsch nicht ein Änderungsverlangen gem. Ziffer 8.6 dieser Vertragsbedingungen ist, überarbeitet der Auftragnehmer das Arbeitsergebnis ohne gesonderte Vergütung.
 
8.3. Äußert der Kunde nach der Überarbeitung weitere Korrekturwünsche, muss der Auftragnehmer den Kunden darauf hinweisen, dass eine weitere Überarbeitung nicht im Leistungsgegenstand enthalten ist und der weitere Korrekturwunsch als Änderungsverlangen behandelt wird.
 
8.4. Für den Fall, dass im Leistungsgegenstand mehrere Korrekturstufen enthalten sind, gilt das Verfahren entsprechend.
 
8.5 Sofern der Kunde eine Änderung an den geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers wünscht, richtet er dieses Änderungsverlangen schriftlich an den Auftragnehmer. Folgendes ist dabei zu berücksichtigen:
 
8.6. Ein Änderungsverlangen liegt u.a. vor, wenn a.) der Kunde neue Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart sind; oder b.) der Kunde eine Anforderung an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher ausdrücklich als nicht zum Leistungsgegenstand gehörend vereinbart war; oder c.) der Kunde eine Anforderung an den Leistungsgegenstand anders spezifiziert als bisher vereinbart.
 
8.7. Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen das Änderungsverlangen auf den Leistungsgegenstand hat, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden schriftlich mit, wenn das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist oder unter welchen Bedingungen das Änderungsverlangen umsetzbar ist.
 

9. Vergütung, Reporting

 
9.1 Die Vergütung für The Reach Group GmbH erfolgt nach der individualvertraglichen Vereinbarung auf Grundlage des von The Reach Group GmbH erstellten Angebots (vgl. Ziffer 2 der AVB). Werden in dem Angebot Costs per Click (CPC) oder Volumen prognostiziert, so stellen diese Angaben zunächst nur einen Schätzwert dar, von dem The Reach Group GmbH zurzeit der Erstellung des Angebots ausgeht. Dieser Schätzwert kann nachträglich von den tatsächlich erzielten CPC oder Volumen abweichen, insbesondere wenn sich die Kalkulationsgrundlage oder die bei den genutzten Werbedienstleistern, Partnern oder Werbeträgern zu erstattenden Kosten oder gelieferten Volumen ändern. Wird der Aufwand vergütet, wird grundsätzlich in Tagessätzen pro Personentag abgerechnet, wobei ein Personentag acht Zeitstunden ohne Berücksichtigung notwendiger Pausen entspricht. Weicht die tatsächliche Einsatzzeit von dem Personentag ab, wird anteilig eine Mehr- oder Mindervergütung geschuldet.
 
9.2 The Reach Group GmbH stellt dem Vertragspartner die aufgrund des von The Reach Group GmbH durchgeführten Reportings der jeweiligen Maßnahme ermittelten Einheiten, Aufwände, Clicks, Liefermengen oder Volumen nebst etwaiger vereinbarter Sondervergütungen und Handlingfees in Rechnung. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Kalkulation auf Basis des The Reach Group GmbH-Reportings einverstanden. Die Anzahl der durch das The Reach Group GmbH-Reporting ermittelten Liefervolumen kann von den durch den Kunden ermittelten Volumen abweichen (z.B. wegen Doppelclicks oder Ad-Server Diskrepanzen). Sofern die Abweichung des Reportings von The Reach Group GmbH mit dem Reporting des Kunden nicht mehr als durchschnittlich 10 % pro Monat ausmacht (erhöhend wie herabsetzend), gilt die durch die The Reach Group GmbH erstellte Abrechnung als genehmigt.
 
9.3 The Reach Group GmbH überprüft die aufgrund des eigenen Reportings festgestellte Anzahl der generierten Einheiten, Aufwände, Clicks, Liefermengen oder Volumen in Abstimmung mit dem Kunden regelmäßig. Kommt es hierbei zu Differenzen höher als 10% der monatlichen Liefermenge wird einvernehmlich eine wirtschaftlich tragfähige Lösung (z.B Kostenteilung) zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
 
9.4 Der Vertragspartner erhält soweit vereinbart und technisch möglich einen Zugang zum Reporting von The Reach Group GmbH, das er online einsehen kann. Dadurch ist er im Rahmen der üblichen Verfügbarkeit über die aktuelle Anzahl der jeweiligen Liefermenge, sowie die Entwicklung des Mediabudgets informiert. Sollte darüberhinausgehender Informationsbedarf des Vertragspartners über den aktuellen Vertragsverlauf bestehen, hat er dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail The Reach Group GmbH mitzuteilen. The Reach Group GmbH wird dem Vertragspartner im Rahmen der Möglichkeiten die erwünschten Informationen nachfolgend in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Ein Anspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
 

10. Fälligkeit

 
10.1 Die dem Vertragspartner von The Reach Group GmbH monatlich in Rechnung gestellten Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn die in Rechnung gestellte Summe nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von The Reach Group GmbH gutgeschrieben ist.
 
10.2 Kommt der Vertragspartner mit der Begleichung einer in Rechnung gestellten Leistung in Verzug ist The Reach Group GmbH berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugseintritts Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB), es sei denn, der Rechnungsbetrag war gestundet.
 
10.3 Gerät der Vertragspartner länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, ist The Reach Group GmbH berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen zurückzustellen und die aktuell für den Vertragspartner durchgeführten Kampagnen und Maßnahmen anzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an The Reach Group GmbH ausgeglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.
 
10.4 Ferner ist The Reach Group GmbH in dem Falle, dass The Reach Group GmbH nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Vertragspartners begründen, berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen – gleichgültig, ob sie aus dem betreffenden oder einem anderen Vertragsabschluss herrühren – bis zur vollständigen Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Dies beinhaltet auch das Anhalten der für den Vertragspartner durchgeführten Kampagnen und Maßnahmen.
 

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 
Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von The Reach Group GmbH mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners. Zudem können diese nur dann geltend gemacht werden, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche, gegen die ein Zurückbehaltungsrecht vorgebracht wurde.
 

12. Kündigung / Kündigungsfristen

 
12.1 Für zeitlich befristete Vertragsverhältnisse gelten die in der individualvertraglichen Vereinbarung festgelegten Kündigungsfristen unberührt der Kündigung aus wichtigem Grund.
 
12.2 Verträge, bei denen keine Kündigungsfrist vereinbart wurde sowie Verträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, können mit einer Frist von zwei Monaten zu Quartalsende gekündigt werden.
 
12.3 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund für The Reach Group GmbH liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt oder der Vertragspartner die Zahlungen an The Reach Group GmbH einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Daneben besteht ein wichtiger Grund, wenn gegen den Vertragspartner eine Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eingeleitet wird.
 
12.4 Die Vertragspartei erhalten ein Sonderkündigungsrecht, wenn im Zuge der Potenzial- und Realisierbarkeitsanalyse einzelner Seiten eine Nicht-Durchführbarkeit des Projekts festgestellt wird. Das Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Nicht- Durchführbarkeit des Projektes beidseitig der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich per Briefpost bestätigt wird.
 
12.5 Mit der Auflösung der Geschäftsbeziehung werden Beträge, die der Vertragspartner The Reach Group GmbH noch schuldet, sofort fällig. Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, The Reach Group GmbH insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. The Reach Group GmbH ist berechtigt, die für den Vertragspartner oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen.
 

13. Werbung

 
Den Vertragsparteien ist es erlaubt, mit ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit zu werben. Sämtliche Werbemaßnahmen sind jedoch im Vorfeld von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich, per Fax oder per E-Mail freizugeben. Die Nutzung zu Referenzzwecken kann zustimmungsfrei erfolgen.
 

14. Schlussbestimmungen

 
14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.
 
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen The Reach Group GmbH und dem Vertragspartner, einschließlich dieser AVB, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag oder diesen AVB.
 
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
14.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.